RVG und Vergütungsvereinbarung

Guter Rat ist nicht umsonst. Durch die Inanspruchnahmen anwaltlicher Hilfe werden Kosten ausgelöst, sei es durch die Erteilung eines Rates oder falls der Anwalt drittbezogen tätig wird. Nicht zuletzt, wenn sich durch einen anwaltlichen Rat ein wenig erfolgversprechender Prozess vermeiden lässt oder negative Folgen eingedämmt werrden können, liege die Vorteil auf der Hand.

Für einen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll nach dem Gesetz auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden. Im Übrigen ist die gesetzliche Basis für die Vergütung eines Rechtsanwaltes das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sein Vergütungsverzeichnis. Die Kosten für eine anwaltliche Beratung oder Vertretung richten sich daher enweder nach dem Gesetz oder einer individuellen Honorarvereinbarung.

In zivil- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind nicht ein Betragsrahmen oder Festgebühren maßgeblich, sondern der sogenannte Gegenstandswert. Etwas anderes gilt z.B. in Straf- und Bußgeldsachen sowie ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Zu Beginn der Tätigkeit werden wir über abschätzbare Kosten sprechen. Für den Mandanten ist dies eine Entscheidungshilfe, ob eine weitere Rechtsverfolgung unter ökonomischen Gesichtspunkten auch Sinn macht. Schließlich ist „Rechthaberei“ allein oft das Gegenteil von „Recht bekommen“ – und oftmals der schlechtere Ratgeber für eine Enscheidung darüber, ob die Wahrung eigener Interessen auch tatsächlich gegeben ist.

Gesetzliche Gebühren oder individuelle Vereinbarung?

Das Anwaltshonorar berechnet sich in Zivil- und Arbeitssachen in der Regel aus zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Wie hoch die Gebühr im konkreten Einzelfall ist, richtet sich nach der Gebührentabelle. Daneben besteht die Möglichkeit eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Diese muss in Textform abgeschlossen werden und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Wichtig zu wissen: In den meisten Fällen dürfen Anwälte kein Erfolgshonorar vereinbaren – es gibt nur wenige Ausnahmen.

Auch wenn eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen wird, gilt: Bei einer Kostenerstattung durch die Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder die Staatskasse wird meist nur die gesetzliche Vergütung übernommen.

Mandat und Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen sollen das Mandat entlasten. Die sogenannte Deckungszusage, also die Erklärung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung, holt entweder der Versicherungsnehmer selbst oder der Rechtsanwalt ein.

Bei der Abwicklung gegenüber Rechtsschutzversicherern unterstütze ich Sie gerne. Da Versicherer im Rechtsschutzfall eigene Interessen im Blick haben, erfolgt erfahrungsgemäß eine Regulierung leider nicht immer reibungslos. Kostenschuldner sind im Regelfall Sie als Auftraggeber und die dem Anwalt zustehende Vergütung ist von der Erstattung durch Dritte zu trennen. Grundsätzlich ist die Tätigkeit gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung eine vom eigentlichen Mandat gebührenrechtlich zu trennende gesonderte Tätigkeit.

Das Recht auf freie Anwaltswahl gilt auch gegenüber Rechtsschutzversicherungen. Empfiehlt Ihre Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, sind Sie daran nicht gebunden. Sie entscheiden, welchem Anwalt Sie Ihr Vertrauen schenken.

Klare Transparenz von Anfang an

Die Vergütung entsteht in der Regel durch den Auftrag, den Sie erteilen. Gerne klären wir die Honorarstruktur direkt bei der Erstberatung. So wissen Sie genau, welche Kosten auf Sie zukommen.

Die Anwaltskosten hängen davon ab, ob es sich um eine außergerichtliche Beratung, eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Vertretung handelt. Als Anwälte sind wir verpflichtet, unsere Mandanten vor unnötigen Kostenrisiken zu schützen. Falls sich das Honorar nach dem Gegenstandswert richtet, informiere ich Sie selbstverständlich darüber.

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